Sustainable Finance Disclosure Regulation der Europäischen Union

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) der Europäischen Union

Dem Thema Nachhaltigkeit kommt eine immer größere Bedeutung zu – nicht nur vor dem Hintergrund des Pariser Klimaabkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) erlassen deshalb Länder auf der ganzen Welt Strategien und Vorschriften, um Kapitalströme gezielt zu solchen Unternehmen zu leiten, die einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Dafür sind aktuelle Informationen – auch zu Fragen der Wesentlichkeit – erforderlich, damit die beabsichtigte Kapitalallokation gelingen kann. Die Europäische Union setzt in diesem Zusammenhang auf drei Mechanismen, die dieses Ziel unterstützen: Die EU-Taxonomie, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR).

  • Die EU-Taxonomie dient dazu festzustellen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden können. 
  • Die CSRD regelt die Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Unternehmen. Sie macht Vorgaben dazu, welche nichtfinaniziellen Informationen Unternehmen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegen müssen. Die Grundlage für die Berichterstattung wird der zukünftige European Sustainability Reporting Standard (ESRS) sein. In unserem Blogpost zum ESRS haben wir zusammengefasst, wie der aktuelle Stand bei der Entwicklung des ESRS ist. 
  • Die SFDR, in der es in diesem Blogpost geht, verpflichtet Finanzunternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. 

Zusammenspiel von EU-Taxonomie, CSRD und SFDR

Das Zusammenspiel von EU-Taxonomie, CSRD und SFDR wird dazu beitragen, Fehlallokationen zu minimieren, die ihren Ursprung im Fehlen von Wesentlichkeitsinformationen oder durch Greenwashing haben. Darüber hinaus verringern diese Vorschriften die Informationsasymmetrie zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern, indem sie für mehr Transparenz sorgen. 

Zentrale Aspekte der Sustainable Finance Disclosure Regulation

Die SFDR gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen. Genauso aber auch Finanzberater, die Anlage- oder Versicherungsberatungen erbringen. Die Palette der Finanzprodukte, die unter die SFDR fallen, umfasst beispielsweise Portfolios, Alternative Investment Fonds (AIFs) und Rentenprodukte. 

Offenlegungspflichten

Die wichtigtsten Offenlegungspflichten der SFDR beziehen sich auf Anforderungen auf der Unternehmensebene und auf der Produktebene. 

  • Offenlegung auf der Unternehmensebene
    • Hier sind Informationen zu “Nachhaltigkeitsrisiken” und “Principal Adverse Impacts – PIA offenzulegen. Dies deckt auch Fragen zur Vergütungspolitik und zu vorvertraglichen Angaben und zur Integration von Nachhaltigkeitsrisiken ab. 
    • Die o.g. Anforderungen beziehen sich auf die Artikel 3, 4 und 5 der SFDR.
  • Offenlegung auf der Produktebene
    • Die in diesem Bereich offengelegten Informationen sollen Anleger dabei unterstützen, zwischen verschiedenen Finanzprodukten auf der Grundlage ihre Nachhaltigkeitsniveaus zu wählen. 
    • Die Produkte werden in drei Kategorien eingeteilt, die in den Artikeln 6, 8 und 9 der SFDR beschreiben werden. 
      • Artikel 6 beschreibt dabei solche, die entweder ESG-Überlegungen in den Entscheidungsprozess integrieren oder erklären, warum diese Überlegungen nicht relevant sind. 
      • Artikel 8 beschreibt Finanzprodukte die mit ökologischen oder sozialen Merkmalen werben (“hellgrüne Produkte”).
      • Artikel 9 beschreibt Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben, die zum Erreichen eines ökologischen oder sozialen Ziels beiträgt (“dunkelgrüne Produkte”). 

Zeitplanung

Die SFDR tritt stufenweise in Kraft. Die Offenlegung der “Stufe 1” fand im März 2021 statt und die Offenlegung nach “Stufe 3” wird im Januar 2023 in Kraft treten. 

Update: Am 25. Mai 2022 schlug die US-Börsenaufsicht SEC “Namens-Regeln” für ESG-Fonds vor, um irreführende Angaben oder Greenwashing zu verhindern. Die vorgeschlagene Regel besagt, dass Fonds mit “ESG” im Namen den Begriff klar definieren und sicherstellen müssen, dass 80% der Vermögenswerte des Fonds dieser Definition entsprechen.” Mehr Informationen zum Vorschlag der SEC gibt es hier

Über NordESG

NordESG hat sich auf die Beratung zu ESG und Nachhaltigkeit spezialisiert. Wir entwickeln für Unternehmen maßgeschneiderte Strategien und Konzepte, damit diese ihre Nachhaltigkeitsziele erreichen können. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme per Email oder über unser KontaktformularSie können auch direkt einen Discovery Call online buchen. 

Quellen und weitere Informationen

EUR LEX on the SFDR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32019R2088