Juni 2023: Überarbeitete Fassung des »European Sustainability Reporting Standard« (ESRS) veröffentlicht – von der »Rebuttable Assumption« zur »Doppelten Wesentlichkeit« als Dreh- und Angelpunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Fassung des »European Sustainability Reporting Standards« (ESRS) zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Kommentare können bis zum 7. Juli 2023 eingebracht werden. In diesem Blogbeitrag teilen wir unsere ersten Erkenntnisse zur jetzt veröffentlichten Fassung des European Sustainability Reporting Standards. Ergänzend dazu geben wir einen kurzen Überblick darüber, welche Schritte noch erforderlich sind, damit Unternehmen mit dem ESRS in die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) starten können.
Hinweis: Wir werden diesen Blogbeitrag regelmäßig aktualisieren und ergänzen. Wir empfehlen deshalb, diese Seite als Lesezeichen zu speichern und regelmäßig auf Updates zu prüfen.
Update #1
Update #2
Der aktuelle Stand in Sachen »European Sustainability Reporting Standard«
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) [1] wurde mit der Entwicklung des ESRS beauftragt, der von Unternehmen als Berichtswerk verwendet wird, um über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu berichten: Von Umweltthemen über soziale Aspekte bis zu Aspekten der Unternehmensführung, um damit den Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) [2] gerecht zu werden.
Wir haben die Entwicklung des European Sustainability Reporting Standards bereits in früheren Blogbeiträgen [3] behandelt und sind dabei auch auf die Vereinfachungen [4] eingegangen, die sich auf diesem Weg für Unternehmen ergeben haben.
Am 9. Juni 2023 wurde eine überarbeitete Fassung des ESRS zur öffentlichen Konsultation (Kommentare können bis zum 7. Juli 2023 eingereicht werden) auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht [5].
Erste Einordnungen zur überarbeiteten Fassung des ESRS
In diesem Blogpost teilen wir unsere ersten Einordnungen zur überarbeiteten Fassung des European Sustainability Reporting Standards.
Hierzu folgender Hinweis: In den kommenden Tagen werden wir diesen Beitrag regelmäßig aktualisieren und um weitere Erkenntnisse ergänzen.
Grundlagen: Unsere bisherige Einschätzung zum European Sustainability Reporting Standard bleibt bestehen: Der ESRS ist ein elaboriertes Berichtswerk und die Anforderungen sollten nicht unterschätzt werden – sowohl von Unternehmen, die erstmals mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD konfrontiert sind und genauso für jene Unternehmen, die bereits eine strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung betrieben.
Einführungsphasen („Phase-Ins“) sind für solche Offenlegungen geplant, die besonders komplex sind. Damit werden zumindest einige Einstiegshürden etwas gesenkt. Früher oder später werden sich Unternehmen auch diesen anspruchsvollen Berichtsanforderungen stellen müssen (mehr dazu unten).
Doppelte Wesentlichkeit als Dreh- und Angelpunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Der erste Entwurf des ESRS beinhaltete die Forderung der „Rebuttable Assumption“, die sich aber schon in der vorherigen Iteration des ESRS nicht mehr enthalten war. Geblieben und wichtiger als zuvor ist das Konzept der »Doppelten Wesentlichkeit« als Kernbestandteil des European Sustainability Reporting Standards. Die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse (i.S.v. »Doppelte Wesentlichkeit«) definieren die Offenlegungsanforderungen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass neben den grundlegenden Angaben aus den »General Disclosures« über jene Punkte berichtet werden muss, die als wesentlich eingestuft wurden. Der Umfang der Offenlegung wird also voraussichtlich von Unternehmen zu Unternehmen variieren und abhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse sein.
Einführungszeiträume, verpflichtende und freiwillige Offenlegungen: Wie bereits oben angesprochen, wurden Einführungszeiträume für solche Offenlegungsanforderungen definiert, die als besonders komplex eingeschätzt werden, um den Unternehmen mehr Zeit für die Anpassung und Implementierung der notwendigen Prozesse zu geben. Beispiele sind Scope 3 Emissionen, Offenlegungen zu der eigenen Belegschaft, zu Fragen der Biodiversität, Wertschöpfungsketten und anderen Aspekten. In einigen Fällen werden die Einführungszeiträume von weiteren Faktoren wie der Zahl der Mitarbeitenden abhängig sein.
Einige von der EFRAG als verpflichtend vorgeschlagene Offenlegungsanforderungen wurden von der Europäischen Kommission in freiwillige Offenlegungen umgewandelt (z. B. Übergangspläne im Biodiversitätskontext).
An verschiedenen Stellen sieht die Europäische Kommission größere Freiheitsgrade vor. Ein Beispiel ist die Methodik für die Wesentlichkeitsanalysen. Diesem Aspekt werden wir uns in einem der folgenden Updates genauer widmen. Darüber hinaus werden wir mit einem der nächsten Updates einen Überblick über alle Einführungszeiträume und die damit verbundenen Randbedingungen bereitstellen und einen genaueren Blick darauf werfen, zu welchen Datenpunkten nun auf freiwilliger Basis berichtet werden kann.
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Die nächsten Schritte für den European Sustainability Reporting Standard
Unternehmen, die nach der Corporate Sustainability Reporting Directive zur Offenlegung verpflichtet sind, benötigen Zeit, um sich auf die damit verbundenen Anforderungen einzustellen. Der Konsultationszeitraum läuft noch bis zum 7. Juli 2023. Die ersten Kommentierungen können bereits auf der Homepage der Europäischen Kommission eingesehen werden. Danach erfolgt die Einführung als delegierter Rechtsakt.
Quellen und weitere Fundstellen
[1] European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG
[2] NordESG – CSRD Update November 2022
[3] NordESG – ESRS Update zur öffentlichen Konsultation 2022
[4] NordESG – ESRS Update November 2022
[5] European Commission – European sustainability reporting standard -first set
Update #1: »European Sustainability Reporting Standard« – Der ESRS zwischen Idealismus und Pragmatismus
In unserem ersten Update gehen wir den Fragen nach, wie sich der von der Europäischen Kommission veröffentlichte delegierte Rechtsakt von dem Entwurf für den European Sustainability Reporting Standard der EFRAG aus dem November 2022 unterscheidet, wie der Entwurf im Spannungsfeld von Ambition und Pragmatismus einzuordnen ist und welche ersten Rückmeldungen es bereits von Stakeholdern gibt.
Das Update kann hier abgerufen werden.
Update #2: »European Sustainability Reporting Standard« – Eine erste Einordnung der eingegangenen Kommentare zum ESRS
Vom 9. Juni bis zum 7. Juli 2023 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen für den European Sustainability Reporting Standard (ESRS) durchgeführt. Von der Möglichkeit, sich zu den Entwürfen des ESRS zu äußern, machten unter anderem Unternehmen, Verbände, Interessenvertretungen, Privatpersonen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen Gebrauch. Insgesamt sind 604 individuelle Rückmeldungen auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht worden. In diesem Blogpost versuchen wir uns an einer ersten Einordnung der eingegangenen Rückmeldungen.
Das Update kann hier abgerufen werden.
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NordESG hat sich auf die Beratung zu ESG und Nachhaltigkeit in Deutschland, Europa und Nordamerika spezialisiert. Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre ESG- und Nachhaltigkeitsstrategien zu entwickeln und zu implementieren.
Unternehmen unterstützen wir nicht nur dabei ihren Offenlegungspflichten wie der CSRD nachzukommen, sondern auch dabei ihre Nachhaltigkeitsstrategie proaktiv gegenüber ihren Stakeholdern wie Investoren, Geschäftspartnern, Kunden oder lokalen Gemeinschaften zu kommunizieren.
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