September 2022 Update – Erste Resultate aus der öffentlichen Konsultation zum Entwurf des European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die European Financial Regulatory Advisory Group (EFRAG) entwickelt den zukünftigen European Sustainabilty Reporting Standard (ESRS). Der ESRS wird das Reporting-Framework sein, mit dem Unternehmen, die unter die Regelungen der zukünftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, über ihre Nachhaltigkeitsperformance berichten. Nach einer 100-tägigen Konsultationsphase und 16 Outreach Events in verschiedenen europäischen Ländern hat die EFRAG nun eine Zusammenschau der Kommentare und Anmerkungen zum Entwurf des ESRS veröffentlicht.
Update: Im Juni 2023 wurde eine überarbeitete Fassung des European Sustainability Reporting Standard veröffentlicht. Alle Informationen dazu haben wir in diesem Blogpost für Sie zusammengestellt.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und European Sustainabilty Reporting Standard (ESRS) – Eine kurze Einordnung
European Sustainability Reporting Standard (ESRS) – Blick zurück auf den Entwurf
Mit der Veröffentlichung des Entwurfsstandards des ESRS wurde deutlich, dass unter anderem das Konzept der »Doppelten Wesentlichkeit« bzw. »Double Materiality« ein Kernbestandteil des Nachhaltigkeitsreporting sein wird. Ebenso wurde aber auch klar, dass der ESRS keinesfalls unterschätzt und als eine reine »Zahlensammlung« verstanden werden sollte.
Vielmehr müssen Unternehmen auch zu ihren strategischen Ansätzen, Zielen und zukünftigen Entwicklungen (Stichwort »Forward looking«) berichten. Kein Wunder also, dass gerade die schiere Menge an offenzulegenden Informationen und Daten, häufig diskutiert wurde.
Unsere Wahrnehmung der öffentlichen Diskussion des ESRS Entwurfs
Der Entwurf für die verschiedenen Bestandteile des ESRS wurde in unterschiedlichen Foren und Plattformen diskutiert. An dieser Stelle wollen wir unsere Wahrnehmung der Diskussion – sowohl online als auch in persönlichen Gesprächen – teilen. Die folgende Aufstellung stellt weder ein Ranking dar noch ist sie abschließend – vielmehr handelt es sich um die Gesichtspunkte, die in unserer Wahrnehmung einen besonderen Stellenwert in der Diskussion eingenommen haben.
- Die Zahl der Offenlegungsanforderungen: Der ESRS kommt mit 137 Offenlegungsanforderungen. Neben rein quantitativen Fragen sind auch solche Offenlegungsanforderungen definiert, die sich auf Strategie, Risiken, Chancen und Wesentlichkeitsaspekte beziehen. In der Diskussion dazu wurden die Fragen gestellt, ob berichtspflichtige Unternehmen tatsächlich zu allen Themen berichten können (Stichworte Datenverfügbarkeit und Datenqualität) und ob die Anzahl der offenzulegenden Datenpunkte letztlich dazu beiträgt, dass Stakeholder zu einer besseren Einschätzung der ESG-Performance des berichtenden Unternehmens kommen.
- Konvergenz mit anderen internationalen ESG-Frameworks: In unserer Wahrnehmung der Diskussion wurde die Konvergenz mit anderen internationalen ESG-Frameworks thematisiert. Die nicht-finanzielle Berichterstattung, so die formulierte Anforderung, sollte wie auch die finanzielle Berichterstattung nach einheitlichen Vorgaben erfolgen, damit die Vergleichbarkeit der Berichterstattung nach unterschiedlichen ESG-Frameworks sichergestellt ist – auch vor dem Hintergrund, unnötige Doppelarbeiten und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
- Wesentlichkeit und das Konzept von »Rebuttable Presumption«: Das Konzept der »Rebuttable Presumption« bedeutet, dass vom Grundsatz her alle Berichtsanforderungen als wesentlich gelten. Kommen berichtende Unternehmen zu dem Ergebnis, dass einzelne Berichtsanforderungen den Threshold der »Wesentlichkeit« für sie nicht überschreiten, dann müssen sie eine Begründung für diese Einschätzung abgeben. An dieser Stelle wurde in der Diskussion auf bereits etablierte Verfahren zur Ermittlung von Wesentlichkeitsfaktoren verwiesen.
- Mögliche Veröffentlichung von vertraulichen Informationen:
Der ESRS verlangt von Unternehmen, neben anderen Offenlegungsanforderungen, auch solche, die potenziell vertrauliche Informationen betreffen und von Marktbegleitern dazu genutzt werden könnten, sich Vorteile zu verschaffen (Stichwort »Forward looking information«) – insbesondere dann, wenn die Marktbegleiter selbst nicht zur Offenlegung von solchen Informationen verpflichtet sind.
Rückmeldungen zum ESRS-Entwurf
Die konsolidierten Rückmeldungen zum ESRS-Entwurf können unter folgenden Links abgerufen werden:
Nutzer können durch die Nutzung von verschiedenen Filtern die umfangreichen Informationen leichter für sich nutzbar machen.
Wir sind darauf gespannt, welche der Kommentierungen und Änderungsvorschläge Eingang in den ESRS finden und an welchen Stellen sich die größten Änderungen ergeben werden.
Wie geht es weiter?
In einer Pressemitteilung hat die EFRAG einen Überblick über die nächsten Schritte gegeben. Demnach wird das EFRAG Sustainability Reporting Board und die EFRAG Sustainability Reporting Technical Expert Group alle eingegangenen Hinweise zu den Entwürfen des ESRS verarbeiten.
Anschließend wird die EFRAG den finalisierten Entwurf des ESRS an die Europäische Kommission übergeben (November 2022) damit dieser dann als delegierter Rechtsakt Gültigkeit erlangen kann.
Weitere Informationen und Quellen
Wir haben für Sie die folgende Sammlung von Links zu weiteren Informationen und Quellen zusammengestellt:
- Presseveröffentlichung der EFRAG zum Abschluss der öffentlichen Konsultation
- Präsentation der EFRAG SRB & SRT – Key Statistics – Survey 1
- EFRAG – Zeithorizonte
- Umfrage 1 – Rückmeldungen zur Umfrage
- Umfrage 2 – Rückmeldungen zur Umfrage
- Eingegangene Kommentierungen
- Weitere Kommentierungen
- EFRAG – Implications of the final CSRD
- EFRAG – Wesentlichkeitsansatz im ESRS
- EFRAG – Alignment with IFRS Sustainability Standards
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