Die europäische »Green Claims Richtlinie« im Überblick | NordESG

»Green Claims« – Die europäische »Green Claims Richtlinie« im Überblick – nachhaltige Kaufentscheidungen ermöglichen und Greenwashing verhindern

Die Europäische Kommission [1] hat ihren Vorschlag für die »Green Claims Richtlinie« [2] vorgestellt. Ziel des Richtlinienentwurfs ist es, neue Transparenzanforderungen für Umweltaussagen zu definieren. Dafür gibt es gute Gründe, wie eine Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 zeigt. In diesem Blogpost zum Entwurf der »Green Claims Richtlinie« beleuchten wir die Gründe, die Vorteile für Verbraucher*innen und für Unternehmen und geben einen ersten Überblick darüber, welche Anforderungen sich für Unternehmen nach diesem Richtlinienentwurf ergeben.

Im Fokus: »Greenwashing«, »Grünfärberei« und »irreführende Umweltaussagen«

Eine im Jahr 2020 durchgeführte Studie der Europäischen Kommission zeigt, wie wichtig mehr Transparenz im Kontext von Umweltaussagen ist.

Statistik zu »Green Claims« - »Green Claims Richtlinie«, »Grünfärberei« und »irreführende Umweltaussagen«

Die zentralen Ergebnisse der Studie können wie folgt zusammengefasst werden: 

  • Mehr als die Hälfte (53 %) aller »Green Claims« sind vage, irreführend oder unfundiert. 
  • Für 40 % der Behauptungen gibt es keine Belege. 
  • Für die Hälfte (50 %) aller »Green Claims« gibt es nur eine schwache bzw. keine Überprüfbarkeit. 
  • Insgesamt gibt es in der Europäischen Union 230 Nachhaltigkeitskennzeichnungen und 100 grüne Energieetiketten, die mit sehr unterschiedlichen Transparenzanforderungen unterlegt sind. 

Dies hat Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmen: fehlende und einheitliche Vorschriften zu »Green Claims« oder »freiwilligen Umweltaussagen« begünstigen Greenwashing und wirken sich damit negativ auf Verbraucherentscheidungen aus. Benachteiligt werden aber auch solche Unternehmen, die wirklich nachhaltig wirtschaften. 

Der europäische »Green Deal«, die »Green Claims Richtlinie« und die Vorteile für Unternehmen und Verbraucher*innen

Die Kommission schlägt neue Vorschriften vor, um Unternehmen davon abzuhalten, irreführende Aussagen über die Umweltvorteile ihrer Produkte und Dienstleistungen zu machen, und um Verbrauchern fundierte Umweltentscheidungen zu ermöglichen.“ [4].

Die Kommission hat sich im Rahmen des europäischen »Green Deals« dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucher*innen dazu befähigt werden, durch gut informierte Entscheidungen eine aktive Rolle beim ökologischen Wandel einzunehmen (vgl. folgende Tabelle).

Im Europäischen Green Deal hat sich die Kommission dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher befähigt werden, informierte Entscheidungen zu treffen und eine aktive Rolle im ökologischen Wandel einzunehmen. Konkret beinhaltet der Europäische Green Deal das Ziel, falsche Umweltbehauptungen anzugehen, indem sichergestellt wird, dass Käuferinnen und Käufer zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten, um nachhaltigere Entscheidungen zu treffen und das Risiko von ‚Greenwashing‘ zu reduzieren. [2] In the European Green Deal the Commission committed to ensure that consumers are empowered to make better informed choices and play an active role in the ecological transition. More specifically, the European Green Deal sets out a commitment to tackle false environmental claims by ensuring that buyers receive reliable, comparable and verifiable information to enable them to make more sustainable decisions and to reduce the risk of ‘green washing’. [2]

Die »Green Claims Richtlinie« und Unternehmen

Von der »Green Claims Richtlinie« werden besonders diejenigen Unternehmen in der Europäischen Union profitieren, für die Nachhaltigkeit bereits eine Priorität ist und die deshalb aktiv daran arbeiten, ihre Umweltleistung weiter zu verbessern. 

Diese Unternehmen sehen sich aktuell umweltbezogenen Werbeaussagen ihrer Mitbewerber gegenüber, die in vielen Fällen (vgl. Statistik oben) nicht oder kaum durch Nachweise substantiiert sind. Dieses Greenwashing, bei dem Produkte und Verfahren umweltfreundlicher dargestellt werden als sie tatsächlich sind, benachteiligen diese Unternehmen und relativieren deren Bemühungen um eine bessere Umweltleistung. 

Von der Umsetzung des Richtlinienentwurfs erhofft sich die Europäische Kommission, dass für solche bereits aktiven Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil entsteht, „die sich ernsthaft darum bemühen, umweltfreundliche Produkte, Dienstleistungen und organisatorische Abläufe zu entwickeln und ihren ökologischen Fußabdruck zu verkleinern.“ [3]. Ein weiterer Aspekt wird darin gesehen, „das Risiko einer rechtlichen Zersplitterung des Binnenmarkts [zu] verringern und den Unternehmen, deren Werbeaussagen von einer akkreditierten Prüfstelle zertifiziert werden, Kosten [zu] sparen.“ [3]. Außerdem wird ausgeführt, dass die vereinheitlichten und klaren Vorschriften „die Kosten für Unternehmen, die im Binnenmarkt grenzüberschreitend tätig sind, senken und die Glaubwürdigkeit unserer [europäischer] Unternehmen außerhalb der EU erhöhen.“ [3]. 

In einem Factsheet [4] zur »Green Claims Richtlinie« wird der erwartete Nutzen für Unternehmen und die damit verbundenen Maßnahmen wie folgt beschrieben:

Erwarteter Nutzen  Maßnahmen
  • Gemeinsames Konzept für Umweltaussagen der Unternehmen in der ganzen EU, Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen. 
  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Wirtschaftsakteure, die die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Produkte und Tätigkeiten verbessern.
  • Erhöhung der Glaubwürdigkeit von EU-Unternehmen, die EU-weit Handel betreiben.
  • Steigerung der Nachfrage nach umweltfreundlicheren Produkten und Lösungen.
  • Gemeinsame Kriterien dafür, wie Unternehmen ihre Umweltaussagen belegen sollten. 
  • Klare Anforderungen zur Bewältigung der Ausuferung und der Glaubwürdigkeitsprobleme bei Umweltzeichen. 
  • Solides System zur unabhängigen Überprüfung und zur Unterstützung von KMU

Die »Green Claims Richtlinie« und Verbraucher*innen

Für Verbraucher*innen in der Europäischen Union bedeutet der Richtlinienvorschlag, dass sie „zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen“ erhalten, auf deren Basis sie gut informierte Entscheidungen treffen können. Der Richtlinienentwurf hat in diesem Kontext die Funktion, Greenwashing und damit die Irreführung von Verbrauchern durch falsche umweltbezogene Werbeaussagen zu verhindern. 

Ein weiterer Aspekt des Richtlinienentwurfs ergibt sich im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten Kennzeichnungen (Umweltzeichen). Auch hier sind klare Regelungen für Umweltaussagen und Umweltzeichen vorgesehen, wobei es das Ziel ist, Verbraucher*innen belastbare und vertrauenswürdige Informationen an die Hand zu geben, auf deren Grundlage diese ihre Kaufentscheidungen treffen können.

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Was bedeutet die »Green Claims Richtlinie« für Unternehmen?

Treffen Unternehmen freiwillige Umweltaussagen über ihre Produkte oder Dienstleistungen, dann werden diese nach der »Green Claims Richtlinie« zukünftig Mindeststandards einhalten müssen – sowohl im Hinblick darauf, wie solche Umweltaussagen belegt werden müssen, als auch wie diese kommuniziert werden. 

Der Richtlinienvorschlag betrifft Umweltaussagen, die nicht bereits durch andere EU-Vorschriften abgedeckt sind (z. B. das EU-Umweltzeichen, die EU-Energieeffizienzlabels oder das EU-Bio-Logo für ökologischen und biologischen Landbau, die Vorrang vor den Regelungen der »Green Claims Richtlinie« haben). Im Fokus stehen damit umweltbezogene Werbeaussagen oder »Green Claims« von Unternehmen, „in denen sie bezüglich ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen oder des Unternehmens selbst angeben oder andeuten, dass die Umweltauswirkungen positiv sind bzw. etwaige negative Auswirkungen geringer ausfallen oder gar nicht vorhanden sind oder dass über einen bestimmten Zeitraum Verbesserungen verzeichnet wurden.“ [3].

Das bedeutet, dass Umweltaussagen zukünftig nicht nur durch Informationen untermauert werden müssen, sondern diese müssen auch vorab überprüft werden. In den Scope der Richtlinie werden „an die Verbraucher gerichtete freiwillige ausdrückliche Werbeaussagen von Unternehmen, die sich auf die Umweltauswirkungen, ‑aspekte oder -leistungen eines Produkts oder des Unternehmens selbst beziehen“ [3] fallen, wobei ein Lebenszyklusansatz verfolgt wird. 

Umweltaussagen von Unternehmen müssen belegt und sachlich kommuniziert werden

Nach dem Richtlinienvorschlag stehen die Mitgliedstaaten in der Verantwortung, ein Überprüfungs- und Durchsetzungsverfahren zu implementieren, das sicherstellt, dass Unternehmen Mindestanforderungen für die Substantiierung und bei der Verbraucherinformation im Kontext von freiwilligen Umweltaussagen erfüllen. Dazu beitragen sollen unabhängige und akkreditierte Prüfstellen. Folgende Punkte werden dabei zu beachten sein [3]: 

  • Die Aussagen müssen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert werden, aus denen die relevanten Umweltauswirkungen und etwaige Zielkonflikte hervorgehen. 
  • Werden Produkte mit anderen Produkten verglichen, dann müssen diese Vergleiche fair sein und auf gleichwertigen Informationen und Daten beruhen (gleiches gilt für den Vergleich von Organisationen). 
  • Umweltaussagen oder -zeichen, bei denen die gesamten Umweltauswirkungen eines Produkts pauschal bewertet werden, sind nicht zulässig, es sei denn, es gibt entsprechende EU-Vorschriften. 

Klimabezogene Angaben und Angaben zu CO₂-Emissionen

Die »Green Claims Richtlinie« wird sich auch auf klimabezogene Aussagen auswirken. Nach Einschätzung der Kommission sind Begriffe wie »klimaneutral« oder »CO₂-neutral« häufig missverständlich. Im Zusammenhang mit solchen klimabezogenen Aussagen werden Unternehmen also zukünftig darlegen müssen, welche Angaben sich auf ihre eigene Tätigkeit beziehen und welche Rolle Kompensationsmaßnahmen bzw. CO₂-Offsets dabei spielen. Der Richtlinienentwurf geht an dieser Stelle noch weiter und formuliert Anforderungen, mit denen die Korrektheit der Kompensationsmaßnahmen und ihrer Anrechnung definiert werden. 

Auswirkungen Nicht-EU-Unternehmen

Sofern Nicht-EU-Unternehmen freiwillige umweltbezogene Werbeaussagen treffen, die sich an Verbraucher*innen in der EU richten, dann müssen auch diese Unternehmen die Anforderungen der »Green Claims Richtlinie« erfüllen. Dabei geht es nicht nur um freiwillige umweltbezogene Werbeaussagen von Nicht-EU-Unternehmen. Der Richtlinienvorschlag erstreckt sich auch auf die Umweltkennzeichensysteme von auf dem europäischen Markt aktiven externen Partnern (vgl. unten – Umweltkennzeichensysteme). 

Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

Kleinstunternehmen sind von den Regelungen des Richtlinienvorschlags ausgenommen. Als Kleinstunternehmen werden solche Unternehmen verstanden, auf die folgende Schwellenwerte zutreffen:  

  • Weniger als 10 Beschäftigte
  • Umsatz < 2 Mio. Euro

Selbstverständlich können auch kleine Unternehmen auf freiwilliger Basis die Anforderungen des Richtlinienentwurfs erfüllen. In der Pressemitteilung [1] wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Europäische Kommission daran interessiert sei, kleine und mittlere Unternehmen am grünen Wandel zu beteiligen und die Mitgliedstaaten deshalb aufgefordert werden, diese Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen. Dies soll beispielsweise durch den Zugang zu finanzieller Unterstützung bzw. durch die Bereitstellung von organisatorischer oder technischer Hilfe erfolgen.  Die Kommission plant auch die Bereitstellung von Finanzmitteln, damit Daten zur Substantiierung von Umweltaussagen erhoben und die erforderlichen Berechnungsinstrumente für KMUs entwickelt werden können.

Die »Green Claims Richtlinie« und Umweltkennzeichensysteme

Die »Green Claims Richtlinie« wird sich auch auf Umweltzeichen-Systeme auswirken. „Der Vorschlag befasst sich auch mit Umweltzeichen-Systemen, um die unkontrollierte Ausbreitung öffentlicher und privater Umweltsiegel zu stoppen und die Transparenz und Belastbarkeit der Kennzeichnungssysteme zu gewährleisten.“ [3]. 

Nach Einschätzung der Kommission macht es die schiere Anzahl bestehender Kennzeichnungssysteme für Verbraucher schwierig, den Überblick zu behalten und gut informierte Entscheidungen zu treffen. Deshalb soll auch gegen den „zunehmenden Wildwuchs öffentlicher und privater Umweltzeichen vorgegangen werden.“[1].

Neue öffentliche Kennzeichnungssysteme werden nur dann zulässig sein, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt werden. Auch für neue private Kennzeichnungssysteme (entwickelt von privaten Akteuren in der EU oder durch auf dem EU-Markt tätigen externen Partnern) definiert der Richtlinienentwurf Anforderungen. Solche Kennzeichnungssysteme 

  • müssen nachweisen, dass ihre Umweltziele ehrgeiziger sind, als diejenigen etablierter Systeme und sie dadurch einen Mehrwert bieten. 
  • Darüber hinaus müssen sie vorab der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt werden. 

In jedem Fall gelten die allgemeinen Anforderungen an Umweltzeichen, nach denen diese grundsätzlich

  • verlässlich 
  • transparent 
  • unabhängig geprüft und regelmäßig überprüft werden müssen. [1

Ausgenommen sind solche Umweltaussagen, die unter bereits bestehende EU-Vorschriften fallen. Als Beispiele werden das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel angeführt. Für diese gelten bereits etablierte Rechtsvorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind solche Umweltaussagen, die von künftigen EU-Regulierungsvorschriften abgedeckt werden [1]. 

Was sind die nächsten Schritte und wie können sich Unternehmen auf die »Green Claims Richtlinie« vorbereiten?

Der Richtlinienvorschlag durchläuft das Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union. Das bedeutet unter anderem, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat beteiligt werden. All dies wird Zeit in Anspruch nehmen, die Unternehmen dazu nutzen können, sich auf die Umsetzung des Richtlinienvorschlags vorzubereiten. 

Nach dem Richtlinienvorschlag müssen entsprechende Aussagen zukünftig substantiiert sein. Um gut vorbereitet zu sein, könnten Unternehmen deshalb die Zeit nutzen und unter anderem 

  • die weiteren Entwicklungen bei der »Green Claims Richtlinie« und die sich daraus für sie ergebenden Anforderungen genau verfolgen. 
  • prüfen, inwieweit ihre Umweltaussagen wissenschaftlich untermauert bzw. falls zutreffend vergleichbar sind und ob z. B. ein Lebenszyklusansatz berücksichtigt wurde. 

Quellen und weitere Informationen

[1] Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 22. März 2023 – Verbraucherschutz: Nachhaltige Kaufentscheidungen ermöglichen und Greenwashing beenden

[2] Europäische Kommission, Proposal for a Directive on Green Claims vom 22. März 2023 (Proposal for a Directive on substantiation and communication of explicit environmental claims (Green Claims Directive)

[3] Europäische Kommission, Fragen und Antworten zu Umweltaussagen in der EU, 22. März 2023

[4] Europäische Kommission, Factsheet on European Green Claims, 22. März 2023

[5] Europäische Kommission, Green claims – new criteria to stop companies from making misleading claims environmental merits of their products and services

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