CSRD – Neue Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD ändert die Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

In der Europäischen Union ändern sich mit dem Übergang von der aktuell gültigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) hin zur Corporate Sustainability Reporting Directive bzw. CSRD die Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Die Europäische Perspektive

Was wird sich mit der Einführung der CSRD für Unternehmen in der Europäischen Union ändern? Die wichtigste Nachricht ist, dass zukünftig wesentlich mehr Unternehmen der Berichtspflicht unterliegen werden. Während rund 11.000 Unternehmen in der EU unter die Regelungen der bisher gültigen NFRD fielen, werden voraussichtlich rund 50.000 Unternehmen in der Europäischen Union von den Regelungen der CSRD betroffen sein. Auch ausländische Unternehmen sind unter Umständen von den Regelungen der CSRD betroffen, wenn sie z.B. Niederlassungen in der EU unterhalten. Auch der Umfang der Berichterstattung wird sich gegenüber der NFRD verändern und deutlich weiter gefasst sein, als dies bisher der Fall war.

Der Status Quo der Europäischen Nachhaltigkeitsbestrebungen

Der New Green Deal der EU hat weitreichende Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Am sichtbarsten ist dabei die Thematisierung des Klimawandels, der von der Europäischen Kommission als existenzielle Bedrohungen für Europa und die Welt identifiziert wurde. Entsprechende Schutzziele (Net-Zero bis 2050, Wachstum von Ressourcennutzung abgekoppelt) wurden daher definiert und in einem multisektoralen Ansatz zusammengefasst. Für große und börsennotierte Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich bei ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung an die Vorgaben der CSRD der EU halten müssen. Welche unternehmerische Aktivität letztendlich als nachhaltig eingestuft werden kann, regelt die EU-Taxonomie und für die Finanzmarktteilnehmer gelten die Regelungen der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Aus Unternehmenssicht wird vor allem die CSRD von besonderer Relevanz sein.

Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen?

Wie bereits oben ausgeführt, wird die CSRD für einen deutlich größeren Kreis von Unternehmen gelten und im Vergleich zur NFRD erweiterte Berichtspflichten mit sich bringen.

Betroffen sind alle großen Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme min. 20 Mio. Euro
  • Nettoumsatzerlöse min. 40 Mio. Euro
  • Durchschnittlich Beschäftigte (Geschäftsjahr) min. 250

Ebenso sind alle an der Börse gelisteten Unternehmen von der Berichtspflicht nach der CSRD betroffen. Ausnahmen gelten für an der Börse gelistete Kleinstunternehmen.

Was ändert sich mit der CSRD?

Die CSRD wird einen einheitlichen Berichtsstandard mit sich bringen, der für alle Unternehmen gleichermaßen gültig ist.

Zentrale Themen bei der Berichterstattung sind:

  • Wesentlichkeitsbetrachtung im Sinne einer Double-Materiality (inside out und outside in)
  • Umfang der Themen, über die berichtet werden muss
  • Geänderte Prüfpflichten (anfangs mit “begrenzter Sicherheit” bzw. “limited assurance” und später “hinreichende Sicherheit” bzw. “reasonable assurance”).
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist zukünftig ein Teil der Geschäftsberichterstattung.
  • Digital Tagging und Verantwortlichkeiten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden ebenfalls neu geordnet

Welche Inhalte fordert die CSRD?

Unternehmen müssen im Rahmen der CSRD über ihre ESG-Faktoren berichten:

Umweltbezogene Aspekte sind dabei z.B.

  • Vermeidung des Klimawandels bzw. Anpassung an den Klimawandel
  • Nutzung von Wasser und maritime Ressourcen
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Emissionen
  • Biodiversität

Soziale Faktoren umfassen beispielsweise

  • Arbeitsbedingungen
  • Chancengleichheit

Im Hinblick auf Governance werden beispielsweise Information zu

  • Rollen und Funktionen auf administrativer bzw. Managementebene und von Aufsichtsgremien
  • Unternehmenskultur und -ethik
  • Politisches Engagement
  • Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern
  • Risikomanagement

in die Berichterstattung einbezogen.

Welche Zeitschienen gelten voraussichtlich für die Einführung der CSRD?

Aktuell ist geplant die Einführung der CSRD Ende 2022 zu beschließen. Im Oktober 2022 ist mit einer vorläufigen Fassung der Berichtsstandards zu rechnen. Ab 2024 soll dann die Berichterstattung auf der Grundlage der Daten aus dem Geschäftsjahr 2023 erfolgen.

Update 1: 21.06.2022

Der Europäische Rat hat am 21. Juni 2022 in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erzielt hat. 

Der Europäische Rat betonte, dass die Nachhaltigkeitsberichte von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer zertifiziert werden müssen. Die wichtigste Änderung des CSRD-Entwurfs betrifft den Zeitplan für die Umsetzung, die nun wie folgt gestaffelt erfolgen soll:  

          • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
          • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
          • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Weitere Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung hier

Wann sollten Unternehmen handeln?

Da die Berichterstattung auf der Grundlage der Daten des Geschäftsjahres 2023 erstmalig im Jahr 2024 umzusetzen ist, ist eine möglichst frühzeitige Anpassung an die neuen Regelungen angezeigt.

Dies gilt sowohl für die Unternehmen, die bereits eine umfangreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben, vor allem aber für die Unternehmen die bisher noch keiner Berichtspflicht unterlagen und deshalb erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht verfassen müssen.

Für die erste Gruppe werden Anpassungen und Erweiterungen bei der Datenerfassung im Mittelpunkt stehen. Der erweiterte Wesentlichkeitsbegriff (Double Materiality) und Stakeholder-Assessments sind Beispiele für weitere Aspekte, an denen diese Unternehmen arbeiten werden.

Die zweite Gruppe wird zunächst das Ziel haben müssen, sich einen grundsätzlichen Überblick über die Thematik zu verschaffen und einen guten Einstieg in das Thema ESG zu finden, damit frühzeitig und strukturiert die erforderlichen Prozesse gestartet und die die strukturiert die erforderlichen Informationen gesammelt und aufbereitet werden können.

Wie wir Sie unterstützen können

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